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   BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22   

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https://dejure.org/2022,23870
BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22 (https://dejure.org/2022,23870)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.2022 - 1 B 52.22 (https://dejure.org/2022,23870)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 2022 - 1 B 52.22 (https://dejure.org/2022,23870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit einer Unterbringung eines Asylbewerbers in staatlichen Notunterkünften i.R.d. Zulassung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zumutbarkeit einer Unterbringung eines Asylbewerbers in staatlichen Notunterkünften i.R.d. Zulassung der Revision

  • rechtsportal.de

    Zumutbarkeit einer Unterbringung eines Asylbewerbers in staatlichen Notunterkünften i.R.d. Zulassung der Revision

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisherigen revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 21 ff. zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.
  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 Rn. 6 f. und 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 05.03.2018 - 1 B 155.17

    Beweiserhebung des Gerichts zur Bestimmung und Ermittlung des ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22
    Auch mit dieser Frage wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, nämlich die Anwendung des für international Schutzberechtigte geltenden italienischen Sozialversicherungsrechts auf schutzsuchende Asylantragsteller, ohne diese Tatsachenwürdigung mit Verfahrensrügen anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 - juris Rn. 3 f. m. w. N.).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22
    Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2020 - 1 B 38.20 -).
  • BVerwG, 06.06.2006 - 6 B 27.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22
    Die Revision kann aber nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung von einer tatsächlichen Annahme ausgeht, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8).
  • BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 Rn. 6 f. und 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.01.2013 - 4 BN 18.12

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Mängel im Abwägungsvorgang und eines

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22
    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18.12 - juris Rn. 2 und vom 17. September 2019 - 1 B 41.19 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 20.01.2022 - 1 B 5.22

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22
    Damit kann es auf sich beruhen, ob die Beschwerde Klärungsbedarf in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab sieht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 1 B 5.22 - juris Rn. 25 f.) oder sich vielmehr - wofür der Verweis auf Maßnahmen des italienischen Staates zur Bekämpfung von Schwarzarbeit hindeuten könnte - auch insoweit gegen die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung wendet.
  • BVerwG, 14.09.2020 - 1 B 38.20
    Auszug aus BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22
    Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2020 - 1 B 38.20 -).
  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 41.19

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

  • VG Cottbus, 08.09.2022 - 5 K 754/19

    Syrien: Dublin Italien: Kein Abschiebungsverbot, internationaler Schutz in

    In dieser Situation kann eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von Einzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und spürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht werden (vgl. zum Ganzen Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 61 bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 - 1 B 52.22 -).
  • VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    In dieser Situation kann eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von Einzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und spürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht werden (vgl. zum Ganzen Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 61; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 - 1 B 52.22 -).
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